Das Informationsportal zur Geschichte der syndikalistischen Arbeiterbewegung

 

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FAUD

Organisatorisches

Ausschneiden und aufheben!

1.
Jeder Verein, auch der kleinste, muß neben dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer einige Revisoren haben, die das Markenmaterial stempeln und dem Kassierer zuzählen. Die Kassierer müssen dauernd unter Kontrolle der Revisoren stehen. Es empfiehlt sich außerdem, möglichst überall stellvertretende Vorsitzende und Kassierer zu haben, die teilnehmen an den Vorstandsgeschäften.

2.
Öffentliche Versammlungen, insbesondere Gründungsversammlungen sind nur zu arrangieren, wenn bereits ein Stamm von Mitgliedern vorhanden sind, die die Vorarbeiten für diese Versammlung erledigen können, und die entstehenden Unkosten tragen können. Sonst laufen die Versammlungen auf Unterhaltungsabende für die Anhänger der politischen Parteien aus.

3.
Die Organisationen sind möglichst nach Berufen und Industrien bzw. in Großbetrieben nach dem Berufe der überwiegend Beschäftigten aufzubauen. In kleineren Orten und überall dort, wo vorerst nur wenige Personen desselben Berufs vorhanden sind, empfiehlt es sich, zunächst Vereinigungen „für alle Berufe“ zu bilden. In diesen „Freien Vereinigungen aller Berufe“ sind alle diejenigen Berufsangehörigen aufzunehmen, für die eine besondere Berufsorganisation noch nicht besteht. Später, wenn eine größere, lohnende Anzahl von Genossen desselben Berufs vorhanden ist, werden dieselben zu einer selbständigen Organisation für den betreffenden Beruf oder Industrie herausgebildet.

4.
Bestehen an einem Orte oder in einem engeren Bezirk mehrere Ortsvereine, so haben sich diese zu einer Arbeitsbörse zusammenzuschließen (Gewerkschaftskartell), deren Aufgabe es ist, die örtlichen Interessen aller ihr angeschlossenen Organisationen und Mitglieder – jederzeit gemeinsam zu wahren. Die Arbeitsbörsen (Gewerkschaftskartelle) eines größeren Bezirkes, z.B. einer Provinz, schließen sich zu Agitationsbezirken zusammen und ernennen auf eigens zu diesem Zweck einberufenen Konferenzen eine Agitationskommission. Der Verkehr aller zu einem Agitationsbezirk zusammengeschlossenen Arbeitsbörsen mit der Geschäftskommission erfolgt furch die betreffende Agitationskommission.

5.
Alle Vereinigungen desselben Berufs oder derselben Industrie im Reiche bilden eine Berufs- oder Industrieföderation. Diese Föderation regelt in erster Linie die beruflichen Fragen, die Unterstützung bei Streiks und Aussperrungen.

6.
Jede Landesföderation und jeder Ortsvereien haben ihr vollommenes Selbstbestimmungsrecht und ihre eigenen, den örtlichen wie wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen entsprechende Statuten, welche den Grundsätzen der Freien Vereinigung nicht widersprechen dürfen. Unter allen Umständen ist jede Gewerkschaft verpflichtet, mindestens einen halben Wochenlohn als Jahresbeitrag von ihren Mitgliedern zu erheben. Das heißt: Wenn der Wochenlohn der Mitglieder z.B. 100 Mk. beträgt, dann sind im Jahr von jedem Mitgliede mindestens 50 Mk. Beitrag an die Organisation zu leisten. Die Beiträge werden in Wochenraten erhoben. Sie werden entweder auf das ganze Jahr für 52 Wochen verteilt oder, wie bei Saisonarbeitern, auf die Zeit der Arbeitsmöglichkeit.

7.
Als oberste ausführende Instanz der Freien Vereinigung Deutscher Gewerkschaften besteht die Geschäftskommission. Diese hat die Pflicht, die Ideen des Syndikalismus in Wort und Schrift zu verbreiten und zu vertiefen; den organisatorischen Zusammenhalt der Vereine zu pflegen; bei Steiks und Aussperrungen das solidarische Zusammenwirken aller der Freien Vereinigung Deutscher Gewerkschaften angeschlossenen Organisationen untereinander zweckdienlich zu vermitteln und im Bedarfsfalle die hierfür notwendigen Unterstützungssummen von den Gewerkschaften einzufordern und den benötigten Vereinen zuzustellen. Daraus ergibt sich folgendes: Da die Gewerkschaften ihre Kassen ungekürzt selbst in Händen haben, müssen diese, wenn die Geschäftskommission die Funktionen, die ihr aufgetragen sind, erfüllen soll, dieselben finanzieren. Es besteht daher der Beschluß, daß die angeschlossenen Vereine an die Gechäftskommission pro Vierteljahr und Mitglied aus ihren Kassen 30 (dreißig) Pfg. zu zahlen haben. Daß sie die Zeitung, die von der Geschäftskommission herausgegeben wird für die Mitglieder obligatorisch einführen und für jedes einzelne Mitglied und Vierteljahr vom 1. Juli 1919 ab 1.30 Mk. an die Geschäftskommission abführen. Daß weiter, wenn sich eine oder mehrere angeschlossene Organisationen im Ausstand befinden und ihre Mittel für die Unterstützung des Ausstandes aufgebraucht sind, der Geschäftskommission, nach erfolgten Aufruf ihrerseits die benötigten Mittel zur Unterstützung von den übrigen Gewerkschaften zur Verfügung gestellt werden. Die Streikunterstützung, die die Organisation an ihre Mitglieder zahlt, darf nach den Beschlüssen der Kongresse nicht mehr als den fünffachen Wochenbeitrag pro Tag betragen. Wenn also die Mitglieder pro Woche eine Mark Beitrag zahlen (und zwar ein Jahr lang vor Eintritt in die Bewegung), dann kann die Unterstützung 5 Mk. Pro Tag betragen. Alles Übrige siehe im Protokoll über die Verhandlungen des 11. Kongresses der Freien Vereinigung Deutscher Gewerkschaften, das in unserem Verlage zum Preise von 50 Pfg. für angeschlossene Vereine zu haben ist.

8.
Die Beiträge für die Geschäftsführung der Agitationskommission in den Agitationsbezirken und für die Landes- Föderation der Berufe, resp. Industrien werden gesondert beschlossen und erhoben und haben mit dem Beitrag an die Geschäftskommission nichts zu tun.

9.
Jeder Verein muß zur Erledigung der Zeitungs- Angelegenheit eine Zeitungskommission einsetzen, ebenso für den Broschüren- Vertrieb einen oder mehrere Kolporteure. Die Zeitungskommission und die Broschürenkolporteure stehen unter Kontrolle und Haftung der Kassierer und Revisoren.

10.
Zur Information der Vorstandsmitglieder über Rechtsfragen und zur Auskunftserteilung an Mitglieder empfiehlt sich die Anschaffung einer Auskunftei- Kartothek, die bei der Geschäftskommission zu abonnieren ist.

11.
Mitgliedsbücher, Marken, Mitglieder- und Kassiererlisten, Aufnahmescheine, für jede Organisation passend, können von der Geschäftskommission bezogen werden.

Aus: „Der Syndikalist“, 1. Jg. (1919), Nr. 34

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